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Reform des Stiftungswesens – Regierungsentwurf verabschiedet

Seit langem plant der Gesetzgeber eine Modernisierung des Stiftungswesens. Nun ist es (fast) soweit: Am 03.02.2021 hat das Bundeskabinett den Entwurf für das „Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts“ gebilligt.

 

Grundlegende Neuerungen

Der Regierungsentwurf hat folgende zentrale Anliegen:

 

1. Einführung eines Stiftungsregisters

Für Stiftungen gibt es bislang noch kein öffentlich einsehbares Register mit Publizitätswirkung. Zwar führen die einzelnen Stiftungsaufsichtsbehörden der Länder sog. Stiftungsverzeichnisse; anders als beispielsweise bei Handels- oder Vereinsregister kann der Rechtsverkehr bei Stiftungsverzeichnissen aktuell jedoch noch nicht darauf vertrauen, dass deren Inhalte, etwa im Hinblick auf die Vertretungsverhältnisse, korrekt sind. Um sich beispielsweise in der Öffentlichkeit zu legitimieren, benötigen Stiftungsvorstände Vertreterbescheinigungen der staatlichen Aufsicht, die immer wieder neu beantragt werden müssen.

Dieses Erfordernis entfällt, wenn Stiftungen in einem öffentlich einsehbaren Register mit Publizitätswirkung gelistet sind. Aus diesem lässt sich unmittelbar und mit großer Verlässlichkeit ablesen, wer eine konkrete Stiftung aktuell vertritt. Solch ein Register ist nunmehr auch für Stiftungen geplant. Dies stärkt die Transparenz von Stiftungen deutlich.

 

2. Liberalisierung von Umschichtungsgewinnen

In der aktuellen Niedrigzinsphase erzielen immer mehr Stiftungen immer weniger Kapitaleinkünfte, mit denen sie ihre satzungsmäßigen Zwecke noch erfüllen können. Die Folge: Stiftungen gehen dazu über, durch Vermögensumschichtungen Gewinne zu generieren. Das Problem: Solche Gewinne wurden bislang dem – prinzipiell gebundenen – Grundstockvermögen zugeordnet (sog. strenge Surrogation).

Nunmehr soll bei der Zuordnung solcher Umschichtungsgewinne noch stärker auf den Willen des Stifters abgestellt werden, so dass Umschichtungsgewinne künftig auch zur Zweckverwirklichung eingesetzt werden könnten. Gerade in der aktuellen Niedrigzinsphase wird dadurch eine ausgewogene Balance zwischen Zweckverwirklichung und Kapitalerhalt geschaffen.

 

3. Vereinfachte Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung

 Die niedrigen Zinsen auf den Kapitalmärkten bringen immer mehr Stiftungen in existenzielle Nöte. Das Paradoxe: Oft ist genug Grundvermögen vorhanden, mit dem der Stiftungszweck erfüllt werden könnte. Dieses Vermögen ist allerdings in der Stiftung gebunden und darf grundsätzlich nur dazu verwendet werden, Erträge zu generieren, die ihrerseits wiederum für den Stiftungszweck verwendet werden können. Bei anhaltend niedrigen Zinsen lassen sich auf dem Kapitalmarkt jedoch keine nennenswerten Erträge mehr erzielen. Es besteht die Gefahr, dass die Stiftung ihre Zwecke dauerhaft nicht mehr erfüllen kann.

Hier schafft der Regierungsentwurf mehr Flexibilität: Wirtschaftlich angeschlagenen Stiftungen soll es künftig einfacher gemacht werden, sich in eine sog. Verbrauchsstiftung umzuwandeln. Dies ermöglicht es der Stiftung, auch auf ihr Grundstockvermögen unmittelbar zurückzugreifen, um ihre Zwecke weiterhin zu erfüllen. Erforderlich ist dazu grundsätzlich eine Satzungsänderung, die in aller Regel von der staatlichen Aufsicht anerkannt werden muss (für Rheinland-Pfalz: § 8 Abs. 3 Landesstiftungsgesetz, LStiftG).

 

Stellungnahme des Bundesverbands Deutscher Stiftungen

Der Bundesverband Deutscher Stiftungen, die Spitzenorganisation von mehr als 23.000 Stiftungen in Deutschland, hat den Regierungsentwurf begrüßt, aber auch Kritik geäußert: So fehle es beispielsweise an innovativen Formen des Stiftens wie etwa der Stiftung auf Zeit. Ziel, so der Bundesverband, sei ein bundeseinheitliches Stiftungsrecht, das eine zukunftsorientierte rechtliche Grundlage schaffe und damit das gesellschaftliche Wirken bestehender und künftiger Stiftungen sicherstelle. Die vollständige Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen finden Sie hier.

 

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von Rechtsanwalt Dr. Jan Schuld, LL.M.