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UPDATE Corona-Lockdown: Muss die Versicherung zahlen?

OLG Karlsruhe contra OLG Frankfurt am Main: Gerichte entscheiden gegensätzlich

Vor kurzem berichteten wir hier über die Frage, ob eine Betriebsschließungsversicherung für die wirtschaftlichen Einbußen aufgrund des ersten Corona-Lockdowns im Frühjahr 2020 aufkommen muss. Die Frage ist nach wie vor hoch umstritten, zuletzt sprach sich das OLG Frankfurt/Main gegen die Einstandspflicht der Versicherung aus. Begründung: Während des ersten Lockdowns sei COVID-19 noch keine nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtige Krankheit gewesen.

OLG Karlsruhe: Versicherung muss zahlen

Jetzt hat sich das OLG Karlsruhe in einem Urteil vom 30.06.2021 (AZ: 12 U 4/21) dieser Auffassung entgegengestellt: Corona sei zwar zu diesem Zeitpunkt durchaus noch nicht meldepflichtig nach den §§ 6, 7 IfSG gewesen. Wenn eine Versicherung in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) jedoch auf solche Erkrankungen Bezug nehme, müsse dies für den Versicherten hinreichend verständlich formuliert sein. Der pauschale und in den AGB einer ganzen Reihe von Versicherungen anzutreffende Verweis auf den Katalog meldepflichtiger Erkrankungen nach dem IfSG reiche dazu jedenfalls nicht aus; hierbei werde dem Versicherten nämlich nicht deutlich genug vor Augen geführt, dass die in den §§ 6, 7 explizit genannten Krankheiten abschließenden Charakter haben und somit für den Umfang des Versicherungsschutzes ausschlaggebend sind. Stattdessen könne der Eindruck entstehen, jedwede meldepflichtige Krankheit sei von der Versicherung erfasst, somit auch solche Krankheiten, die im IfSG zwar nicht ausdrücklich genannt, aufgrund ihrer Gefährlichkeit aber dennoch nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG zu melden sind. Die Klausel sei deshalb im Zweifel so zu verstehen, dass auch COVID-19 von ihr umfasst wird.

Klärung durch Bundesgerichtshof zu erwarten

Ob die Entscheidung des OLG Karlsruhe letztlich Bestand haben wird, steht auf einem anderen Blatt. Jedenfalls hat das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ausdrücklich unter dem Hinweis zugelassen, dass die zu entscheidende Fragestellung von den deutschen Gerichten gegensätzlich beurteilt wird und deshalb eine Klärung durch den BGH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei. Wir halten Sie darüber auf dem Laufenden!

 

von Rechtsanwalt Dr. Jan Schuld, LL.M.