AstraZeneca: Haftungslücke für unter 60-Jährige geschlossen
Wer unter 60 Jahre alt ist und bei einer Corona-Impfung mit AstraZeneca einen Impfschaden erleidet, kann neuerdings Entschädigungsansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz geltend machen. Hintergrund ist eine Gesetzesänderung in § 60 Abs. 1 Nr. 1a IfSG.
Ausgangspunkt des Problems waren die besonderen haftungsrechtlichen Vorschriften von Bund und Bundesländern: Danach erhielten Impfgeschädigte grundsätzlich nur dann staatliche Entschädigungsleistungen, wenn und soweit die Impfung von den zuständigen Landesbehörden öffentlich empfohlen worden war. Die Landesbehörden wiederum verweisen in der Regel 1:1 auf die Empfehlungen der STIKO. Da die STIKO den Corona-Impfstoff von AstraZeneca aber nur für Personen ab 60 Jahren empfiehlt, wurden folglich auch nur diese Personen vom Schutz des Bundesversorgungsgesetzes erfasst. Jüngere Menschen konnten dagegen keine Ansprüche gegen den Staat stellen.
Diese Ungleichbehandlung hat der Bundesgesetzgeber nun beendet und damit eine wichtige haftungsrechtliche Lücke geschlossen. Die Regelung gilt rückwirkend für alle Impfungen ab 27.12.2020.
Weitere Details zu diesem Thema und darüber hinaus auch zu der Frage der Haftung des Impfarztes finden Sie auch hier. Bei Rückfragen steht Ihnen die Kanzlei Dr. Schuld gerne persönlich zur Verfügung.