Im Fokus: Die „Dread-Disease-Versicherung“
„Dread-Disease-Versicherung“ bedeutet zu Deutsch: „Versicherung gegen schwere bzw. gefürchtete Krankheiten“. Sie stammt aus dem angloamerikanischen Raum und wird seit rund 30 Jahren auch in Deutschland angeboten. Die Dread-Disease-Versicherung soll vor finanziellen Folgen und Belastungen absichern, wenn der Versicherte z.B. an Krebs, Multipler Sklerose oder Parkinson erkrankt oder einen Schlaganfall, Herzinfarkt oder schweren Unfall erleidet. In all diesen Fällen erbringen die üblichen Versicherungen (wie Kranken-/Pflegeversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung) nur ganz bestimmte bzw. unter Umständen gar keine Leistungen. Mit einer Dread-Disease-Versicherung können dann ggf. krankheitsbedingte Einkommensausfälle oder Mehraufwendungen kompensiert werden.
Vorteile der Dread-Disease-Versicherung…
Bei der Dread-Disease-Versicherung ist es – anders als bei der Rentenversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung – unerheblich, ob der Versicherte noch arbeitsfähig ist oder später vielleicht sogar wieder gesund wird. Die Dread-Disease-Versicherung zahlt grundsätzlich immer schon dann, wenn ein Arzt die schwere Krankheit diagnostiziert.
Interessant ist eine Dread-Disease-Versicherung vor allem für Personen, die keine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung abschließen können (z.B. weil sie vorerkrankt sind) oder die sich gezielt gegen bestimmte Krankheiten absichern wollen.
…und versicherungsrechtliche Fallstricke
Wie bei jedem Versicherungsprodukt müssen aber auch bei der Dread-Disease-Versicherung wichtige Besonderheiten beachtet werden:
- Es sind immer nur die Krankheiten versichert, die im Versicherungsschein explizit aufgeführt Je nach Versicherungsunternehmen bestehen hier große Unterschiede. Dieser Punkt muss daher vor Vertragsabschluss besonders sorgfältig geprüft werden. Ansonsten kommt es hier schnell zu ungewollten Deckungslücken. Aber: Auch die Anzahl der versicherten Krankheiten lässt allein noch keine abschließende Aussage über die Tarifqualität zu. Entscheidend hierfür sind auch noch andere Punkte (s. unten).
- Zu beachten ist zum Beispiel, dass manche Krankheiten erst ein gewisses Stadium bzw. Schweregrad erreicht haben müssen, bevor die Versicherung überhaupt greift. Beispiel: Bei einigen Policen reicht die Diagnose „Krebs im Frühstadium“ für den Versicherungsfall noch nicht aus. Gezahlt wird erst, wenn der Tumor bereits metastasiert o.ä.
- Nicht versichert sind Psychische Krankheiten (z.B. Depressionen, Burn-Out) oder Erkrankung des Bewegungsapparats (Rheuma, Arthrose usw.). Bei diesen Krankheiten hilft also auch eine Dread-Disease-Versicherung nicht weiter.
- Die Dread-Disease-Versicherung leistet eine Einmalzahlung. Monatliche Rentenzahlungen sind nicht möglich.
- Steuerlich gilt: Die Auszahlung der Versicherungssumme ist für Privatpersonen steuerfrei. Die Beiträge zu einer Dread-Disease-Versicherung können unter Umständen als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden.
- Aktuell bieten nur einige wenige Versicherungen Dread-Disease-Versicherungen an, und zwar mit starken Unterschieden bei der Beitragshöhe. Insgesamt ist jedoch festzustellen, dass die Beiträge für eine (angemessene) Absicherung oft relativ hoch sind.
- Auch bei den sonstigen Klauseln unterscheiden sich die Angebote stark voneinander (z.B. Möglichkeit beitragsfreier Mitversicherung von Kindern/Ehepartnern? Möglichkeit der Beitragsanpassung? Höchstversicherungssumme?). Bei all diesen Punkten ist also ebenfalls eine sorgfältige Prüfung wichtig, damit der Kunde kein überteuertes Versicherungsprodukt erwirbt oder es zu überraschenden Leistungsausschlüssen kommt.
Vor dem Abschluss einer Dread-Disease-Versicherung sollte man sich daher auf jeden Fall von den Verbraucherzentralen und/oder einem unabhängigen Fachmann beraten lassen. Auch unsere Kanzlei steht Ihnen mit fundierter versicherungs- und medizinrechtlicher Expertise bei allen Fragen rund um die Dread-Disease-Versicherung gerne zur Verfügung.
von Rechtsanwältin Dr. Yvonne Schuld, LL.M.