Schneller aus der Insolvenz – Bundestag verkürzt Restschuldbefreiung
Das sog. Restschuldbefreiungsverfahren wird um die Hälfte seiner Dauer verkürzt, und zwar von bislang sechs auf nunmehr drei Jahre. Dies hat der Bundestag am 17.12.2020 mit dem „Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)“ beschlossen. Ausgangspunkt war die europäische Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (EU-Richtlinie 2019/1023). Sie schreibt vor, dass Unternehmer Zugang zu einem Verfahren haben müssen, das ihnen eine Entschuldung (Restschuldbefreiung) binnen dreier Jahre ermöglicht.
Was ist ein Restschuldbefreiungsverfahren?
Wer zahlungsunfähig oder überschuldet ist, dem steht eine Insolvenz ins Haus. Sind hiervon kapitalistisch strukturierte Unternehmen (z.B. GmbH, AG, GmbH & Co. KG) betroffen, findet bei ausreichend Masse ein sog. Regelinsolvenzverfahren statt; dieses zielt entweder auf Sanierung oder Liquidation. Für Verbraucher und persönlich haftende Unternehmer gelten jedoch Besonderheiten: Sind diese insolvent, kann ein Restschuldbefreiungsverfahren durchgeführt werden, das bislang i.d.R. sechs Jahre gedauert hat (§ 287 Abs. 2 Insolvenzordnung, InsO). Nach Ablauf dieser Frist, auch Wohlverhaltensperiode genannt, erlöschen die vom Insolvenzverfahren erfassten Forderungen (Insolvenzforderungen) zwar nicht; der Schuldner ist jedoch befugt, die Erfüllung solcher Forderungen dauerhaft zu verweigern. Es findet also eine faktische Entschuldung statt. Voraussetzung ist, dass der Schuldner sich während dieser Zeit um eine Rückführung seiner Verbindlichkeiten bemüht, indem er etwa einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht oder keine unangemessenen Verbindlichkeiten begründet. Für diesen Zeitraum stellt ihm das Insolvenzgericht einen Treuhänder zur Seite.
Was gilt ab sofort?
Die jetzt beschlossenen Änderungen ermöglichen dem Schuldner einen schnelleren und leichteren Neuanfang. Denn:
- Die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens wird von sechs auf drei Jahre reduziert, und zwar für alle ab dem 01.10.2020 beantragten Verfahren.
- Für Verfahren, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt wurden, wird das sechsjährige Verfahren monatsweise verkürzt.
- Nach erfolgter Restschuldbefreiung treten insolvenzbedingte Berufsverbote außer Kraft.
- Das verkürzte Verfahren soll aber nicht dazu führen, dass der Schuldner bei erneuter Insolvenz schneller zu einer zweiten Restschuldbefreiung kommen kann. Deshalb wird die bislang geltende Sperrfrist von 10 Jahren um ein Jahr auf 11 Jahre und die Dauer des zweiten Verfahrens auf fünf Jahre verlängert.
Ausblick
Die Coronakrise hinterlässt überall spürbare Folgen. Ganz besonders hart trifft es kleine und mittelständische Unternehmen, die über wenig Eigenkapital verfügen. Branchenexperten vermuten, dass im kommenden Jahr 2021 die Anzahl an Unternehmensinsolvenzen stark ansteigen wird. Einerseits ermöglicht das verkürzte Restschuldbefreiungsverfahren dem insolventen Schuldner einen schnelleren Neustart; andererseits dürfte es dazu führen, dass Gläubiger ihre Forderungen gegen den Schuldner in noch größerem Umfang als bisher abschreiben müssen. An dieser Stelle setzen wir an: Mit unserem wirtschafts- und insolvenzrechtlichen Knowhow zeigen wir Ihnen rechtssichere und praktikable Wege auf, die aus solch einer Situation führen. Und zwar unabhängig davon, ob Sie selbst oder Ihr Geschäftspartner von einer wirtschaftlichen Krise betroffen ist.